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Risikolebensversicherung oder Restschuldversicherung
Risikolebensversicherung oder Restschuldversicherung

Risikolebensversicherung oder Restschuldversicherung

Martin Lange 3 Monaten zurück
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Eine Restschuldversicherung schützt einen nicht getilgten Kredit bzw. eine Baufinanzierung für den Fall der Fälle. Mit einer Risikolebensversicherung erhalten Sie nicht nur eine Kreditabsicherung, sondern auch eine Versicherungssumme, die frei verwendet werden kann. Aus diesem Grund ist der Abschluss einer Lebensversicherung sinnvoller. Eine RSV Versicherung erhöht auch die Kreditraten und ist insgesamt teurer als eine Lebensversicherung. Die Frage, ob Risikolebensversicherung oder Restschuldversicherung, kann somit klar beantwortet werden.

Eine Risikolebensversicherung ist günstiger als eine RSV Versicherung und kostet monatlich nur wenige Euro.

Risikolebensversicherung ab 50

Nachteile einer Restschuldversicherung

Bei einer Restschuldversicherung können sich etliche Nachteile ergeben. So auch die Tatsache, dass bei einem Abschluss einer Restschuld-Versicherung der Kredit insgesamt teurer wird. Die Kreditraten erhöhen sich entsprechen, die Prämie wird in Form einer Einmalzahlung aufgeschlagen. Hinzu kommen Wartezeiten, begrenzte Zahlungszeiträume und unflexible Konditionen, die eine solche Absicherung wenig lukrativ machen.

Rest­schuld­ver­sicherung 12/2020 laut test.de

  1. ABK – Allgemeine Beamten Bank
    Ver­sichertes Risiko Arbeits­unfä­hig­keit mangelhaft (5,5)
    Ver­sichertes Risiko Arbeits­losig­keit mangelhaft (5,0)
    Barclays Bank
    Ver­sichertes Risiko Arbeits­unfä­hig­keit mangelhaft (5,5)
    Ver­sichertes Risiko Arbeits­losig­keit ausreichend (4,1)
    BBBank
    Ver­sichertes Risiko Arbeits­unfä­hig­keit mangelhaft (5,5)
    Ver­sichertes Risiko Arbeits­losig­keit mangelhaft (4,6)
    Berliner Sparkasse
    Ver­sichertes Risiko Arbeits­unfä­hig­keit befriedigend (3,2)
    Ver­sichertes Risiko Arbeits­losig­keit mangelhaft (4,8)
    Commerzbank
    Ver­sichertes Risiko Arbeits­unfä­hig­keit befriedigend (2,7)
    Ver­sichertes Risiko Arbeits­losig­keit mangelhaft (5,0)
    Consors Bank
    Ver­sichertes Risiko Arbeits­unfä­hig­keit mangelhaft (5,5)
    Ver­sichertes Risiko Arbeits­losig­keit ausreichend (4,0)
    CreditPlus Bank
    Ver­sichertes Risiko Arbeits­unfä­hig­keit mangelhaft (5,5)
    Ver­sichertes Risiko Arbeits­losig­keit mangelhaft (5,2)
    Degussa Bank
    Ver­sichertes Risiko Arbeits­unfä­hig­keit mangelhaft (5,5)
    Ver­sichertes Risiko Arbeits­losig­keit ausreichend (4,5)
    Deutsche Bank
    Ver­sichertes Risiko Arbeits­unfä­hig­keit mangelhaft (5,5)
    Ver­sichertes Risiko Arbeits­losig­keit ausreichend (3,9)
    Deutsche Skatbank
    Ver­sichertes Risiko Arbeits­unfä­hig­keit mangelhaft (5,5)
    Ver­sichertes Risiko Arbeits­losig­keit befriedigend (2,8)

Gesamt-Ranking Filial- und Direktbanken 2020 laut ServiceValue

Bewertung Bank
sehr gut DKB Deutsche Kreditbank
sehr gut ING
sehr gut Norisbank
sehr gut comdirect
sehr gut Triodos Bank
sehr gut BBBank
sehr gut UmweltBank
sehr gut Hanseatic Bank
gut EthikBank
gut Consorsbank
gut Targobank
gut Sparda-Banken
gut 1822Direkt
GLS Bank
Commerzbank
Volks- u./o. Raiffeisenbanken
Sparkassen
Volkswagen Bank
PSD Banken
Mercedes-Benz Bank
HypoVereinsbank
netbank
Santander Bank
Postbank
Deutsche Bank

Vorteile einer Restschuld-Versicherung

Neben den bereits aufgezählten Nachteilen bietet eine Restschuldversicherung jedoch auch Vorteile, die berücksichtigt werden sollten. So bietet der Versicherungsschutz eine Deckung bei Arbeitslosigkeit und Arbeitsunfähigkeit. Im Todesfall wird die Restkreditsumme durch eine Versicherung beglichen. Das führt zur Entlastung der Angehörigen. Welche Tarife und Versicherungen den besten Vertrag anzubieten haben, klären wir auch auf diesem Beitrag. Erfahren Sie hier, was bei einer Baufinanzierung und einer Lebensversicherung beachtet werden sollte.

Insolvenzordnung
9. Teil – Restschuldbefreiung (§§ 286 – 303a)
„§ 300
Entscheidung über die Restschuldbefreiung
(1) 1Das Insolvenzgericht entscheidet nach Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Insolvenzverwalters oder Treuhänders und des Schuldners durch Beschluss über die Erteilung der Restschuldbefreiung, wenn die Abtretungsfrist ohne vorzeitige Beendigung verstrichen ist. 2Hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens berichtigt, entscheidet das Gericht auf seinen Antrag, wenn

1. im Verfahren kein Insolvenzgläubiger eine Forderung angemeldet hat oder wenn die Forderungen der Insolvenzgläubiger befriedigt sind und der Schuldner die sonstigen Masseverbindlichkeiten berichtigt hat,
2. drei Jahre der Abtretungsfrist verstrichen sind und dem Insolvenzverwalter oder Treuhänder innerhalb dieses Zeitraums ein Betrag zugeflossen ist, der eine Befriedigung der Forderungen der Insolvenzgläubiger in Höhe von mindestens 35 Prozent ermöglicht, oder
3. fünf Jahre der Abtretungsfrist verstrichen sind.
3Satz 1 gilt entsprechend. 4Eine Forderung wird bei der Ermittlung des Prozentsatzes nach Satz 2 Nummer 2 berücksichtigt, wenn sie in das Schlussverzeichnis aufgenommen wurde. 5Fehlt ein Schlussverzeichnis, so wird eine Forderung berücksichtigt, die als festgestellt gilt oder deren Gläubiger entsprechend § 189 Absatz 1 Feststellungsklage erhoben oder das Verfahren in dem früher anhängigen Rechtsstreit aufgenommen hat.
(2) 1In den Fällen von Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ist der Antrag nur zulässig, wenn Angaben gemacht werden über die Herkunft der Mittel, die an den Treuhänder geflossen sind und die über die Beträge hinausgehen, die von der Abtretungserklärung erfasst sind. 2Der Schuldner hat zu erklären, dass die Angaben nach Satz 1 richtig und vollständig sind. 3Das Vorliegen der Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 ist vom Schuldner glaubhaft zu machen.
(3) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn die Voraussetzungen des § 290 Absatz 1, des § 296 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 3, des § 297 oder des § 297a vorliegen, oder auf Antrag des Treuhänders, wenn die Voraussetzungen des § 298 vorliegen.
(4) 1Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen. 2Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der bei der Anhörung nach Absatz 1 die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt oder der das Nichtvorliegen der Voraussetzungen einer vorzeitigen Restschuldbefreiung nach Absatz 1 Satz 2 geltend gemacht hat, die sofortige Beschwerde zu. 3Wird Restschuldbefreiung nach Absatz 1 Satz 2 erteilt, gelten die §§ 299 und 300a entsprechend.“

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